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Wer zahlt bei Mieterschäden?
Wohnen hinterlässt Spuren, die sich beim Auszug in Form von Schäden an Fussböden, Wänden oder anderen Einrichtungen zeigen.
Für welche Schäden kommt der Vermieter auf?
Wann
kommt die Privathaftpflicht-Versicherung zum Zug?
Was muss der Mieter
übernehmen?
Checkliste Mieterschäden [PDF, 55 KB]
Hier finden Sie Antworten auf Ihre Fragen:
- Keine Haftung des Mieters: Was muss der Vermieter bezahlen?
- Übermässige Abnutzung: Was wird durch den Mieter geschuldet?
- Was muss durch den Mieter bezahlt werden, wenn eine übermässige Abnutzung vorliegt?
- Kleine Reparaturen und kleiner Unterhalt
- Beweispflicht
- Kaution
- Verrechnung mit der Kaution
- Versicherungsdeckung
Keine Haftung des Mieters: Was muss der Vermieter bezahlen?
Der Gebrauch einer Mietsache führt normalerweise zu einer gewissen Abnutzung. Die normale Abnutzung wird durch den Mietzins ausgeglichen und abgegolten und geht deshalb zu Lasten des Vermieters. Als normale Abnutzung werden Veränderungen an der Mietsache bezeichnet, die bei einem normalen und sorgfältigen Gebrauch der Mietsache entstehen.
Beispiele bei normaler Abnützung:
- Spuren, Schatten von Möbeln und Bildern an den Wänden
- fachgerecht geschlossene Nagel- und Dübellöcher in den Wänden in vernünftiger Zahl
- ausgetretene Spannteppiche
- kleine Kratzer im Parkett
- altersbedingte Defekte / Mängel
Übermässige Abnutzung: Was wird durch den Mieter geschuldet
Der Mieter wird dann zur Kasse gebeten, wenn eine übermässige Abnutzung (Mängel) vorliegt, welche über den sorgfältigen Gebrauch hinausgeht.
Beispiele für eine übermässige Abnutzung:
- vergilbte Tapeten infolge übermässigen Rauchens
- zerrissene Tapeten
- Vielzahl von Dübellöchern an einer Wand
- Riss im Lavabo
- Riss in der Glaskeramik
- Tiefer und langer Kratzer im Parkett
Was muss der Mieter bezahlen, wenn eine übermässige Abnutzung vorliegt?
Der Mieter hat die Folgen der überdurchschnittlichen Abnutzung zu ersetzen. Die Höhe der Entschädigung entspricht nicht dem Neuwert der Einrichtung, sondern dem von Alter und normaler Lebensdauer abhängigen Zustandswert (Zeitwert). Der Zeitwert errechnet sich aus dem Neuwert abzüglich der Wertverminderung. Für die Berechnung wird die Lebensdauertabelle des Schweizerischen Hauseigentümer- und Mieterverbandes verwendet.
So liegt zum Beispiel die Lebensdauer eines Farbanstrichs bei 8 Jahren. Nach 4 Jahren muss der Mieter noch 50 Prozent des neuen Anstrichs bezahlen. Die andere Hälfte der Kosten trägt der Vermieter.
Kleine Reparaturen und kleiner Unterhalt
Kleine Reparaturen hat der Mieter (nach OR Art. 259) selbst zu übernehmen. Im Mietvertrag ist geregelt, bis zu welchem Betrag Sie die Reparaturen für den «kleinen Unterhalt» bezahlen müssen. Ist in Ihrem Mietvertrag nichts erwähnt, gilt der allgemeine Richtwert. Der Richtwert für die Kosten des kleinen Unterhalts bewegt sich zwischen CHF 100 und maximal CHF 150 pro Reparatur. Als kleine Ausbesserungen gelten etwa das fachgerechte Verschliessen von Dübellöchern, das Auswechseln von Glühbirnen und Sicherungen, der Service des Geschirrspülers oder das Entkalken des Boilers.
Beweispflicht
Das Mietrecht geht nicht von der Annahme aus, dass der Mieter das Objekt in gutem Zustand empfangen hat. Der Vermieter muss deshalb Folgendes beweisen können:
- dass die Mietsache Mängel aufweist
- dass die geforderten Mängel bei Mietantritt nicht vorhanden waren
- dass die Mängelrüge rechtzeitig erhoben wurde
In der Regel können die Beweise mittels Antritts- und Rückgabeprotokoll erbracht werden.
Wenn der Vermieter den Beweis für die Schadenverursachung durch den Mieter erbracht hat, gilt die Vermutung, dass der Mieter den Schaden verursacht hat (OR Art. 97 Abs. 1). Der Mieter kann sich allerdings von der Haftung befreien indem er beweist, dass ihn kein Verschulden trifft.
Kaution
Die Kaution ist bei der Bank auf einem Sparkonto auf den Namen der Mieterschaft zu hinterlegen (Art. 257e Abs. 1 OR). Sie darf der Vermieterschaft nicht als Vermögen übergeben werden.
In folgenden Fällen kann die Vermieterschaft jedoch die Herausgabe der Sicherheit verlangen:
- wenn der Mieter die Zustimmung erteilt hat
- wenn die Vermieterschaft über ein rechtskräftiges Urteil verfügt
- wenn die Vermieterschaft über einen rechtskräftigen Zahlungsbefehl zu Lasten des Mieters verfügt
Der Mieter kann die Freigabe der Kaution durch die Bank durchsetzen,
- wenn die Vermieterschaft ihr Einverständnis erklärt hat
- wenn ein entsprechendes Urteil vorliegt
- wenn seit der Beendigung des Mietverhältnisses ein Jahr vergangen ist (Art. 257e Abs. 3 OR)
Verrechnung mit der Kaution
Damit Ihnen keine ungerechtfertigten Forderungen von der Kaution abgezogen werden, bitten wir Sie, die Verrechnung der Schäden mit der Kaution abzulehnen. Nur so können wir prüfen, ob die Forderungen Ihres Vermieters korrekt sind. Bei Zweifeln oder Fragen können Sie uns gerne kontaktieren.
Versicherungsdeckung
Die Privathaftpflicht-Versicherung deckt grundsätzlich plötzliche und unfallmässig verursachte Mieterschäden, welche während Ihrer Mietdauer entstehen. Den genauen Deckungsumfang können Sie den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) entnehmen. Die Leistungen der Helvetia bestehen in der Entschädigung begründeter und/oder in der Abwehr unbegründeter Ansprüche. Als Ihre Vertreterin führt die Helvetia auch die Verhandlungen mit der geschädigten Partei.
