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Freizügigkeit ist ein wichtiger Bestandteil Ihrer Vorsorge

Wer vor der ordentlichen Pensionierung aus der Vorsorgeeinrichtung ausscheidet hat Anspruch auf das Pensionskassenguthaben. Laut Gesetz müssen die Gelder an eine Freizügigkeitseinrichtung überwiesen werden, um den Vorsorgeschutz in der 2. Säule zu erhalten.

Vorübergehend nicht erwerbstätigWer vorübergehend nicht erwerbstätig ist (z.B. aufgrund Weiter-
bildung, Elternschaft, Auslandaufenthalt, Arbeitslosigkeit) und den
nächsten Arbeitgeber noch nicht kennt.
SelbstständigkeitWer sich selbstständig macht und nicht mehr der beruflichen Vor-
sorge untersteht. Das Guthaben aus der Pensionskasse kann bei
einer Versicherung oder einer Bank parkiert und im Bedarfsfall
später ausbezahlt werden.
RestguthabenBeim neuen Arbeitgeber kann nicht das gesamte Pensions-
kassenguthaben eingebracht werden.
EhescheidungDie während der Ehe aufgebaute Altersvorsorge wird auf beide
Ehepartner verteilt. Dieses Guthaben muss in der 2. Säule
bleiben und wird nicht ausbezahlt.

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