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Freizügigkeit ist ein wichtiger Bestandteil Ihrer Vorsorge
Wer vor der ordentlichen Pensionierung aus der Vorsorgeeinrichtung ausscheidet hat Anspruch auf das Pensionskassenguthaben. Laut Gesetz müssen die Gelder an eine Freizügigkeitseinrichtung überwiesen werden, um den Vorsorgeschutz in der 2. Säule zu erhalten.
| Vorübergehend nicht erwerbstätig | Wer vorübergehend nicht erwerbstätig ist (z.B. aufgrund Weiter- bildung, Elternschaft, Auslandaufenthalt, Arbeitslosigkeit) und den nächsten Arbeitgeber noch nicht kennt. |
| Selbstständigkeit | Wer sich selbstständig macht und nicht mehr der beruflichen Vor- sorge untersteht. Das Guthaben aus der Pensionskasse kann bei einer Versicherung oder einer Bank parkiert und im Bedarfsfall später ausbezahlt werden. |
| Restguthaben | Beim neuen Arbeitgeber kann nicht das gesamte Pensions- kassenguthaben eingebracht werden. |
| Ehescheidung | Die während der Ehe aufgebaute Altersvorsorge wird auf beide Ehepartner verteilt. Dieses Guthaben muss in der 2. Säule bleiben und wird nicht ausbezahlt. |
